Förderprogramm "PV für Kindergärten"

Förderprogramm "PV für Kindergärten"

Das Förderprogramm hat zum Ziel, die Errichtung von Photovoltaikanlagen auf oö. Kindergärten zu ermöglichen und das Thema Ökostrom sowie Stromsparen in den Kindergärten zu unterstützen.


Fragen & Antworten zum "Landesförderprogramm für die Errichtung von Photovoltaikanlagen auf oberösterreichischen Kindergärten".



Wer wird gefördert?

Die Förderaktion richtet sich an die Erhalter von oberösterreichischen Kindergärten. (Kindergarten ist eine "Gruppe einer Kinderbetreuungseinrichtung, deren Angebot sich überwiegend an Kinder von drei Jahren bis zur Einschulung richtet" Definition gem. Oö. Kinderbetreuungsgesetz § 2 Abs. 1 Pkt. 3.)

Hinweis: Bundeseinrichtungen und Betriebskindergärten werden nicht gefördert.

 

Wer stellt den Förderantrag?

Den Förderantrag stellt die Gemeinde bzw. der Gebäudeerhalter eines oö. Kindergartens nach Abstimmung mit dem Rechtsträger des Kindergartens und der Kindergartenleitung.

 

Was wird gefördert?

Netzgekoppelte Photovoltaikanlagen mit Anzeigetafel von 0,5 bis 3 kWpeak Leistung, die auf/am Gebäude eines oberösterreichischen Kindergartens (keine Bundeseinrichtungen und Betriebskindergärten) neu errichtet werden und deren erzeugter Strom in der Jahresbilanz überwiegend selbst verbraucht wird.

Hinweis: Allfällige durch die Photovoltaikanlage erforderlichen Investitionen in die Infrastruktur der Kindergärten sind vom Förderprogramm nicht erfasst.

 

Wie hoch wird gefördert?

Die Förderung beträgt maximal 1.500 Euro/kWpeak. Befindet sich der Kindergarten in einer Gemeinde, die aktiv am Energiespar- oder Klimaschutzprogramm des Landes Oberösterreich teilnimmt (EGEM Förderzusage durch das Land Oberösterreich liegt vor oder Klimabündnisbeitrittserklärung ist unterfertigt), erhöht sich die Förderhöhe um 500 Euro/kWpeak auf max. 2.000 Euro.

Sind Antragsteller/innen im Sinne des Umsatzsteuergesetzes zum Vorsteuerabzug berechtigt, werden die anrechenbaren Investitionskosten ohne Umsatzsteuer bemessen.

Hinweis: Die maximale Förderungsintensität ist mit 75 Prozent der anrechenbaren Investitionskosten begrenzt.

Angeregt wird, eine Finanzierung der vom Förderprogramm nicht erfassten Mittel entweder aus den durch die Stromerzeugung reduzierten Betriebskosten und/oder durch das Lukrieren von Drittmitteln sicher zu stellen.

 

 

Welche fachlichen Kriterien sind zu erfüllen?

  • Der Stromertrag der Photovoltaikanlage ist mittels Anzeige (mindestens 50 cm x 30 cm) an einer gut sichtbaren Stelle im Kindergarten anzuzeigen.
  • Ein/e Kindergartenpädagoge/in des teilnehmenden Kindergartens muss am Trainingsseminar des OÖ Energiesparverbandes "Photovoltaik für Kindergartenpädagog/innen" teilnehmen (keine Teilnahmekosten).
  • Der monatliche Ertrag der Photovoltaikanlage ist zumindest die nächsten drei Jahre auf www.pv-kindergarten.at einzutragen.
  • Die Anlage muss spätestens 2 Jahre nach schriftlicher Zusage des Investitionszuschusses bzw. spätestens bis zum 31.12.2017 in Betrieb genommen werden.

 

Welche allgemeinen Kriterien sind zu erfüllen?

  • Der Antrag auf zusätzliche Landesförderung muss vor der ersten rechtsverbindlichen Bestellung von Anlagenteilen, vor Lieferung, vor Baubeginn oder vor einer anderen Verpflichtung, die die Investition unumkehrbar macht, wobei der früheste dieser Zeitpunkte maßgebend ist, bei der Landesförderstelle einlangen.
  • Vorliegen aller für die Errichtung erforderlichen Genehmigungen.
  • Vollinhaltliche Anerkennung und Einhaltung der Förderungsrichtlinien für die Umweltförderung in Oberösterreich bzw. den Allgemeinen Förderungs­richt­linien des Landes OÖ.
  • Der/die Antragsteller/in verpflichtet sich, die mit einer Förderung des Landes Oberösterreich erzielten Projektergebnisse der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
  • Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Förderung besteht nicht.
  • Eine Doppelförderung durch dieses Förderprogramm und das Bundes-ökostromgesetz oder die Förderung für Klima- und Energiemodellregionen durch den Klima- und Energiefonds ist ausgeschlossen.

 

Welche Unterlagen sind zur Antragstellung erforderlich?

Die Antragstellung erfolgt mit dem Antragsformular.

Gemeinsam mit dem Antragsformular ist ein Angebot eines befugten Unternehmens über die Installation der Photovoltaik-Anlage zu übermitteln.

 

Welche Unterlagen sind zur Auszahlung der Förderung erforderlich?

  • Rechnungen und Zahlungsbestätigung (Kopie)
  • Endabrechnungsblatt des Landes OÖ
  • Bescheid über die Anerkennung als Ökostromanlage gemäß § 7 Ökostromgesetz 2012 (ÖSG 2012)
  • vollständig ausgefülltes Prüfprotokoll nach OVE/ONORM E-8001-6-63 (Elektro-Befund) einer/eines befugten Elektrotechnikerin/s
  • Seminarteilnahme Kindergartenpädagoge/in
  • Dateneingabe in Internetdatenbank
  • weitere Unterlagen sind bei Bedarf der Förderstelle vorzulegen

Die zugesagte Landesförderung wird nach Prüfung der vollständig eingereichten Unterlagen von der Landesförderstelle ausbezahlt.

 

Wo ist der Antrag für die Landesförderung einzureichen?

Der Antrag für die Landesförderung ist beim Amt der oö. Landesregierung, Abteilung Umweltschutz, Kärntnerstraße 10 ‑ 12, 4021 Linz, per E-mail: foerderungsantrag.us.post@ooe.gv.at, einzureichen.

 

Wo gibt es weitere Auskünfte und Informationen?

Amt der Oö. Landesregierung
Direktion Umwelt und Wasserwirtschaft
Abteilung Umweltschutz
Kärntnerstraße 10 ‑ 12
4021 Linz
Telefon: (+43 732) 7720-14501
E-Mail: us.post@ooe.gv.at
 
und
 
OÖ Energiesparverband
Landstr. 45
A-4020 Linz
0732/7720-14380
office@esv.or.at

 

Weitere Fragen

Wieviele Kindergärten werden gefördert?

Im Rahmen der Förderaktion können 200 Kindergärten bis 31.12.2017 zu Sonnenkindergärten werden.

 

Können alle Kindergärten am Landesförderprogramm teilnehmen?

Nein, Bundeseinrichtungen und Betriebskindergärten werden nicht gefördert.

Zielgruppe des Programms sind oberösterreichische Kindergärten gemäß oberösterreichischem Kinderbetreuungsgesetz § 2 Absatz 1 Punkt 3. 

 

Befindet sich mein Kindergarten in einer Gemeinde, die aktiv am Energiespar- oder Klimaschutzprogramm des Landes Oberösterreich teilnimmt?

Diese Gemeinden finden Sie unter:
http://www.energiesparverband.at/gemeinden/energiespargemeinde/e-gem-gemeinden/

bzw.

http://www.klimabuendnis.at/gemeindeliste 

 

Was ist bei Angeboten zu beachten?

Umfasst das Angebot alle notwendigen Teile wie: Module, Wechselrichter, Anzeige, Verkabelung, Montage, Inbetriebnahme, ev. Einbindung der PV-Anlage in die Blitzschutzanlage, Mehrwertsteuer.

 

Ist es aus pädagogischen Gründen nicht sinnvoll, die PV-Anlage gut sichtbar zu montieren?

Ja, auf eine möglichst gut sichtbare Montage der Anlage, bei gleichbleibendem Ertrag und unter Einhaltung aller sonstigen Bestimmungen, sollte geachtet werden.

 

Der Stromertrag der Photovoltaikanlage ist mittels Anzeige anzuzeigen, wie groß muss diese Anzeigetafel sein?

Die Anzeigetafel sollte mindestens 50 cm x 30 cm groß sein und auch von einiger Entfernung noch lesbar sein.

 

Wo muss die Anzeigetafel angebracht werden?

Die Anzeigetafel muss an einer gut sichtbaren Stelle im Kindergarten angebracht werden. Die Intention dabei ist, dass sämtliche Besucher/innen des Kindergartens die Stromerträge der installierten Anlage deutlich ersehen können, da dies einen wesentlichen Bestandteil der Bewusstseinsbildung darstellt.


Kann die PV-Anlage größer als 3 kWpeak sein?

Ja, gefördert werden allerdings maximal 3 kWpeak.


Auf unserem Kindergarten befindet sich bereits eine PV-Anlage, können wir trotzdem mit einer neuen Anlage an der Aktion teilnehmnen?

Eine bestehende Anlage ist kein Hindernis für die Teilnahme, allerdings muss die neue PV-Anlage eigenständig sein, einen eigenen Zählpunkt haben und es darf sich nicht um eine Erweiterung einer bestehenden Anlage handeln.


Gibt es die Möglichkeit, die Sonnenstunden für einen Standort zu erfahren?

Ja, unter: www.doris.ooe.gv.at  -> Umwelt und Natur -> Sonnenstunden und Sonnenstrahlung

 

Was passiert mit dem PV-Überschuss-Strom, den wir nicht selbst verbrauchen?

  • Für diesen ins Netz eingespeisten Strom kann man einen Marktpreisantrag bei der OeMAG stellen. Dazu muss auf der Homepage der OeMAG (www.oeg-ag.at) ein Ticket gelöst werden.
  • Der Marktpreis wird von der Regulierungsbehörde festgesetzt und veröffentlicht (siehe: http://www.e-control.at/de/marktteilnehmer/oeko-energie/marktpreis).
  • Alternativ zur Stromlieferung an die OeMAG kann vom Anlagenbetreiber die ins öffentliche Netz eingespeiste Überschussenergie auch an die Netzbetreiber oder einen sonstigen (Öko-) Stromhändler nach Wahl des Anlagenbetreibers geliefert werden und mit diesem ein Tarif vereinbart werden. Hier besteht keine Abnahmepflicht.

 


Wie hoch ist der Einspeisetarif für Photovoltaik-Anlagen im Rahmen der Aktion?

  • Eine Doppelförderung durch dieses Förderprogramm und das Bundesökostromgesetz (erhöhter Einspeisetarif) ist ausgeschlossen. Der erzeugte Strom muss überwiegend selbst verbraucht werden (Überschusseinspeise-Anlage).
  • Im Falle der Anerkennung als Ökostromanlage besteht für die Überschussenergie eine Abnahmepflicht seitens der Ökostromabwicklungsstelle OeMAG (www.oem-ag.at) zum Marktpreis gemäß § 13 Ökostromgesetz. Marktpreis siehe Homepage der E-Control GmbH (www.e-control.at).
  • Alternativ zur Stromlieferung an die OeMAG kann vom Anlagenbetreiber die ins öffentliche Netz eingespeiste Überschussenergie auch an die Netzbetreiber oder einen sonstigen (Öko-) Stromhändler nach Wahl des Anlagenbetreibers geliefert werden und mit diesem ein Tarif vereinbart werden. Hier besteht keine Abnahmepflicht.


Kann eine größere PV-Anlage zu einem Teil über das Landesprogramm (bis 3 kWp) gefördert werden und die restliche Anlage über einen Einspeisetarif (Bundesökostromgesetz) bzw. über eine (Bundes-)Investitionsförderung?

Die über das Landesprogramm geförderte Anlage muss den erzeugten Strom selbst verbrauchen und darf ausschließlich eine "Überschusseinspeise-Anlage" sein (kein Einspeistarif gemäß Bundesökostromgesetz). Sollte der über 3 kWp hinausgehende Teil durch eine Bundesinvestitionsförderung gefördert werden, so ist das mit einem Zählpunkt möglich und die Investitionskosten sind anteilig nach PV-Generator-Leistung abzurechnen. Die anderen PV-Kindergarten Förderbedingungen (Seminar, Anzeigetafel, Datenbankeingabe, etc.) gelten unverändert.

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